Ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sorgt für Klarheit bei einer Frage, die viele Autofahrer überraschen dürfte: Auch innerhalb eines Parkhauses kann Trunkenheit am Steuer eine Straftat darstellen. Die Richter bestätigten die Verurteilung eines Mannes, der mit nahezu zwei Promille Alkohol im Blut sein Fahrzeug in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus bewegte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Grenzen des öffentlichen Verkehrsraums deutlich weiter reichen, als viele Verkehrsteilnehmer annehmen – und dass bereits kurze Fahrbewegungen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.

Nürnberg, Juni 2026. Wer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss bewegt, riskiert nicht nur auf öffentlichen Straßen strafrechtliche Folgen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für Autofahrer in ganz Deutschland haben dürfte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum gilt und damit die Vorschriften zur Trunkenheit am Steuer Anwendung finden.

Die Antwort der Richter fiel eindeutig aus. Ein öffentlich zugängliches Parkhaus bleibt auch dann Teil des öffentlichen Verkehrsraums, wenn eine Ausfahrt vorübergehend blockiert ist. Damit kann bereits eine kurze Fahrt innerhalb eines Parkhauses ausreichen, um den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr zu erfüllen.

Fahrt im Parkhaus führte zu Strafverfahren

Auslöser des Verfahrens war ein Vorfall in Nürnberg. Ein Mann hatte nach erheblichem Alkoholkonsum seinen Firmenwagen innerhalb eines Parkhauses bewegt. Nach den Feststellungen der Gerichte fuhr er von seinem Stellplatz bis zur Ausfahrtsschranke.

Dort bemerkte eine Mitarbeiterin des Parkhauses offenbar den Zustand des Fahrers. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, deaktivierte sie die Schrankenanlage und informierte die Polizei. Der Mann setzte sein Fahrzeug daraufhin zurück und parkte es erneut innerhalb des Gebäudes.

Die später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille. Damit lag der Wert deutlich über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit. Dass die Fahrt letztlich nicht außerhalb des Parkhauses fortgesetzt wurde, spielte für die rechtliche Bewertung keine entscheidende Rolle.

Mehrere Instanzen bestätigten die Verurteilung

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Neben einer Geldstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem ordnete das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins an.

Der Betroffene wehrte sich gegen die Entscheidung und legte Rechtsmittel ein. Zunächst befasste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem Fall und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Schließlich gelangte die Sache zum Bayerischen Obersten Landesgericht.

Auch dort blieb die Revision ohne Erfolg. Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an und bestätigten die Verurteilung vollständig. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.

Warum das Parkhaus als öffentlicher Verkehrsraum gilt

Entscheidend ist die Zugänglichkeit

Im Zentrum des Verfahrens stand eine grundlegende juristische Frage. Das Strafrecht setzt für den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr voraus, dass ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird. Der Fahrer argumentierte deshalb, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen.

Nach seiner Auffassung habe die deaktivierte Schranke dazu geführt, dass das Parkhaus seinen öffentlichen Charakter verloren habe. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit am Steuer komme daher nicht in Betracht.

Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht darauf an, wem ein Gelände gehört oder ob es sich um eine öffentliche Straße handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verkehrsfläche einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Nutzung offensteht.

Genau dies sei bei einem öffentlich zugänglichen Parkhaus der Fall. Während der Betriebszeiten können grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer die Anlage nutzen. Deshalb gelten dort dieselben verkehrsrechtlichen Maßstäbe wie auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen.

Eine gesperrte Ausfahrt verändert die Rechtslage nicht

Besondere Aufmerksamkeit widmeten die Richter der Frage, welche Auswirkungen die blockierte Ausfahrt auf die rechtliche Bewertung hat.

Nach Auffassung des Gerichts führt eine vorübergehende Sperrung einzelner Fahrwege oder Ausfahrten nicht dazu, dass eine Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter verliert. Entscheidend sei die Gesamtsituation.

Im konkreten Fall konnten weiterhin Fahrzeuge in das Parkhaus einfahren. Auch Fußgänger hatten Zugang zu dem Gebäude. Die Anlage blieb damit für die Allgemeinheit zugänglich und behielt ihren Status als öffentlicher Verkehrsraum.

Die Richter machten deutlich, dass kurzfristige Einschränkungen der Nutzung allein nicht ausreichen, um die Anwendung des Straßenverkehrsrechts auszuschließen.

Bereits wenige Meter können ausreichen

Das Führen eines Fahrzeugs beginnt nicht erst auf der Straße

Besonders relevant ist die Entscheidung für die Praxis, weil sie eine weit verbreitete Fehlannahme korrigiert. Viele Menschen verbinden Trunkenheit am Steuer ausschließlich mit Fahrten auf öffentlichen Straßen. Tatsächlich kommt es jedoch darauf an, ob ein Fahrzeug geführt wird.

Nach Auffassung des Gerichts genügte bereits die Bewegung des Fahrzeugs vom Stellplatz bis zur Schranke und zurück. Der Fahrer lenkte das Auto eigenständig und setzte dabei die Motorkraft des Fahrzeugs ein. Damit war der Tatbestand des Führens erfüllt.

Unerheblich blieb, dass die Fahrt nur eine kurze Strecke umfasste und das Parkhaus letztlich nicht verlassen wurde. Entscheidend war allein, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wurde.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch Rangiermanöver, Umparkvorgänge oder kurze Fahrten innerhalb öffentlich zugänglicher Anlagen strafrechtliche Relevanz entfalten können.

Welche Konsequenzen Trunkenheit am Steuer haben kann

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Trunkenheit am Steuer. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird bei Kraftfahrzeugführern regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Wer unter diesen Voraussetzungen ein Fahrzeug führt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Die möglichen Folgen reichen weit über ein Bußgeld hinaus.

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins
  • Mögliche weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fahreignung

Im Nürnberger Fall führten die festgestellten Umstände zu einer Geldstrafe sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung zeigt, dass die strafrechtlichen Folgen nicht davon abhängen, ob es zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.

Bedeutung für Parkplätze, Parkhäuser und andere Verkehrsflächen

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Linie der Rechtsprechung ein. Bereits in der Vergangenheit haben Gerichte entschieden, dass auch andere allgemein zugängliche Flächen als öffentlicher Verkehrsraum gelten können. Dazu zählen beispielsweise Parkplätze von Einkaufszentren, Tankstellengelände oder ähnliche Bereiche, die von der Allgemeinheit genutzt werden.

Mit der aktuellen Entscheidung wird diese Rechtsauffassung für Parkhäuser nochmals deutlich bestätigt. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies vor allem eines: Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts enden nicht automatisch an einer Schranke oder innerhalb eines privaten Gebäudes.

Wo eine Fläche für die Allgemeinheit zugänglich ist, greifen regelmäßig dieselben rechtlichen Maßstäbe wie auf öffentlichen Straßen. Wer dort alkoholisiert ein Fahrzeug bewegt, kann sich wegen Trunkenheit am Steuer strafbar machen.

Klare Leitlinien für die Praxis

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts schafft Rechtssicherheit bei einer bislang häufig missverstandenen Frage. Das Urteil macht deutlich, dass die strafrechtliche Bewertung nicht von der Länge der Fahrt oder dem Verlassen eines Gebäudes abhängt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird.

Für Autofahrer ist die Botschaft eindeutig: Auch innerhalb eines öffentlich zugänglichen Parkhauses gelten die Regeln des Straßenverkehrsrechts. Wer alkoholisiert hinter das Steuer steigt und sein Fahrzeug bewegt, riskiert dieselben Konsequenzen wie bei einer Fahrt auf offener Straße – einschließlich Strafverfahren, Führerscheinentzug und langfristiger Auswirkungen auf die eigene Fahrerlaubnis.