Krankschreibung: Neue Regeln geplant – Umsetzung noch offen
Die Koalition plant strengere Vorgaben für Krankschreibungen. Künftig soll eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag nötig sein, zudem soll die telefonische Krankschreibung wegfallen. Beschlossen ist das aber noch nicht.
Bei Krankmeldungen könnte sich für Beschäftigte und Arbeitgeber einiges ändern. Nach den bekannten Plänen der Koalition sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher als bisher eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen. Auch die telefonische Krankschreibung, die aktuell unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, soll wieder abgeschafft werden.
Noch handelt es sich jedoch um politische Pläne, nicht um geltendes Recht. Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen dem, was derzeit gilt, und dem, was die Koalition künftig ändern will.
Was aktuell bei Krankschreibungen gilt
Nach der gesetzlichen Grundregel müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Spätestens am darauffolgenden Arbeitstag muss die Bescheinigung beim Arbeitgeber sein.
Arbeitgeber können allerdings schon heute verlangen, dass eine ärztliche Bescheinigung früher eingereicht wird – auch ab dem ersten Krankheitstag. Eine solche Pflicht ist also nicht grundsätzlich neu, sie gilt aber derzeit nicht automatisch für alle Beschäftigten.
Die telefonische Krankschreibung ist aktuell ebenfalls möglich, allerdings nur begrenzt: Patientinnen und Patienten müssen der Praxis bekannt sein, es darf keine schwere Symptomatik vorliegen, und die erstmalige Krankschreibung per Telefon ist nur für eine begrenzte Dauer vorgesehen.
Was die Koalition ändern will
Geplant ist, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag vorzuschreiben. Damit würde aus einer Möglichkeit des Arbeitgebers eine allgemeinere Vorgabe werden.
Zudem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Sie war eingeführt worden, um Praxen zu entlasten und unkomplizierte Fälle ohne persönlichen Besuch klären zu können. Ob und welche Alternativen künftig vorgesehen werden, ist noch nicht abschließend geklärt.
Was noch offen ist
Unklar ist vor allem, wie die geplanten Änderungen rechtlich umgesetzt werden. Bis verbindliche Regeln gelten, braucht es eine konkrete Ausgestaltung und ein abgeschlossenes Verfahren. Erst dann steht fest, ab wann neue Pflichten greifen und welche Ausnahmen möglich sind.
Offen bleiben auch praktische Fragen: Wie wird mit Rückdatierungen umgegangen? Welche Rolle spielen Videosprechstunden? Können Betriebe eigene Regelungen treffen? Und bedeutet eine AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag tatsächlich immer einen persönlichen Praxisbesuch? All das lässt sich erst bewerten, wenn die konkreten Regelungen vorliegen.
Für Beschäftigte gilt deshalb vorerst: Maßgeblich sind weiterhin die bestehenden gesetzlichen Vorgaben, der Arbeitsvertrag und mögliche betriebliche Regelungen. Die geplante Verschärfung ist politisch relevant, aber noch nicht in Kraft.





















