
BGH verhandelt Grundsatzfrage zur Cannabis-Werbung: Wie eng sind die Grenzen für Anbieter wirklich gezogen? Während medizinisches Cannabis seit 2017 verschreibungsfähig ist, bleibt die öffentliche Bewerbung stark reguliert. Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zeigt, wie strikt das Heilmittelwerbegesetz greift – und wo juristische Klärung noch aussteht.
Berlin, 13. Februar 2026 – Medizinisches Cannabis ist in Deutschland als verschreibungspflichtiges Arzneimittel etabliert. Zugleich steht kaum ein anderes therapeutisches Produkt unter einer derart sensiblen Beobachtung, wenn es um Werbung, Außendarstellung und Patientenansprache geht. Der rechtliche Rahmen ist klar umrissen – und dennoch Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verdeutlicht, dass sich die Grenzen der Cannabis-Werbung derzeit neu justieren.
Ein eng gesteckter Rahmen: Warum Cannabis-Werbung besonders reguliert ist
Werbung für medizinisches Cannabis unterliegt in Deutschland denselben strengen Maßstäben wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel – teilweise sogar unter erhöhter Sensibilität. Maßgeblich ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das die öffentliche Bewerbung verschreibungspflichtiger Medikamente gegenüber Laien grundsätzlich untersagt. Das betrifft jede Form der Darstellung, die geeignet ist, Absatz, Verschreibung oder Nachfrage zu fördern.
Damit ist der Kern der Rechtslage umrissen: Medizinisches Cannabis darf nicht aktiv gegenüber Patienten beworben werden. Keine Anzeigenkampagnen, keine werblichen Versprechen, keine emotionale Ansprache. Erlaubt bleibt ausschließlich eine sachliche Information – und auch diese ist klar begrenzt.
Heilmittelwerbegesetz: Das Laienwerbeverbot
Das Heilmittelwerbegesetz verfolgt einen klaren Zweck: Verbraucher sollen nicht durch Marketingmaßnahmen zu medizinischen Entscheidungen verleitet werden, die einer fachlichen Abwägung bedürfen. § 10 HWG untersagt deshalb Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber der Allgemeinheit. Medizinisches Cannabis fällt eindeutig unter diese Kategorie.
Das Verbot umfasst nicht nur klassische Produktanzeigen. Auch mittelbare Formen der Absatzförderung können erfasst sein – etwa Internetauftritte, die gezielt eine Cannabis-Therapie in den Vordergrund stellen oder Patienten zu einer bestimmten Verschreibung motivieren.
Medizinal-Cannabisgesetz: Cannabis als Arzneimittel
Seit dem 1. April 2024 regelt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) den Umgang mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Cannabis wird darin ausdrücklich als Arzneimittel behandelt. Damit unterliegt es den Regularien des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie den Werbevorschriften des HWG.
Für Anbieter bedeutet das: Jede Kommunikation über medizinisches Cannabis muss sich an pharmazeutischen Standards messen lassen. Aussagen zu Wirkungen, Indikationen oder Therapieoptionen dürfen nicht irreführend sein und müssen wissenschaftlich abgesichert werden. Eine verkaufsfördernde Darstellung ist gegenüber Patienten ausgeschlossen.
Konsumcannabisgesetz: Werbeverbot auch im Freizeitbereich
Parallel dazu trat ebenfalls im April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Es regelt den Umgang mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Besonders relevant ist § 6 KCanG, der ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot vorsieht. Werbung für Cannabisprodukte und Anbauvereinigungen ist demnach grundsätzlich untersagt.
Auch wenn sich diese Norm primär auf Konsumcannabis bezieht, verdeutlicht sie die politische Grundhaltung: Cannabis soll weder im medizinischen noch im Freizeitbereich durch Marketingstrategien normalisiert oder aktiv beworben werden.
Der Streitfall vor dem Bundesgerichtshof
Im Februar 2026 verhandelte der Bundesgerichtshof einen Fall, der exemplarisch für die aktuelle Rechtsunsicherheit steht. Ein Unternehmen betrieb ein Online-Portal, das Patienten an Ärzte vermittelte, die medizinisches Cannabis verschreiben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Der Vorwurf: Das Portal fördere gezielt die Nachfrage nach medizinischem Cannabis und umgehe damit das Laienwerbeverbot. Zwar handle es sich formal um eine Vermittlungsleistung, faktisch werde jedoch die Verschreibung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unterstützt.
Der BGH prüft nun, ob solche digitalen Geschäftsmodelle als unzulässige Werbung zu qualifizieren sind oder ob sie als zulässige Gesundheitsinformation gelten können. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für Telemedizin, Plattformökonomie und die Außendarstellung von Cannabis-Anbietern haben.
Vorinstanzen: Klare Linie gegen Absatzförderung
Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im März 2025 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Bewerbung einer ärztlichen Cannabis-Behandlung gegen das Laienwerbeverbot verstößt. Die Richter bewerteten die Darstellung als produktbezogene Förderung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
Auch weitere Landgerichte urteilten vergleichbar. Werbung, die den Eindruck erweckt, eine Cannabis-Therapie sei unkompliziert oder digital ohne persönliche Begutachtung erhältlich, wurde als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Rechtsprechung betont regelmäßig den Schutzgedanken des HWG.
Was erlaubt ist – und was nicht
Unzulässige Werbung für medizinisches Cannabis
Nach der geltenden Rechtslage sind insbesondere folgende Maßnahmen unzulässig:
- Direkte Produktwerbung für medizinisches Cannabis gegenüber Patienten.
- Öffentliche Kampagnen zur Förderung der Verschreibung.
- Werbliche Aussagen, die eine Therapie mit Cannabis positiv hervorheben oder verharmlosen.
- Irreführende Darstellungen zu Wirkungen oder Indikationen.
Auch Testimonials, Influencer-Kooperationen oder emotionale Gesundheitsversprechen sind im Kontext verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausgeschlossen. Das gilt uneingeschränkt auch für medizinisches Cannabis.
Information für Fachkreise
Zulässig bleibt die Kommunikation gegenüber Fachkreisen – also Ärzten, Apothekern und medizinischem Personal. Innerhalb dieses geschlossenen Rahmens dürfen Unternehmen über Studien, Indikationen und Produkteigenschaften informieren, sofern die Angaben wissenschaftlich fundiert sind.
Die Grenze verläuft dort, wo die Ansprache nicht mehr ausschließlich Fachpersonal erreicht, sondern sich faktisch an Patienten richtet. In Zeiten digitaler Kommunikation ist diese Trennlinie jedoch nicht immer eindeutig.
Digitale Plattformen als Graubereich
Gerade Online-Portale bewegen sich in einem sensiblen Feld. Informieren sie neutral über Therapieoptionen? Oder lenken sie gezielt Nachfrage auf medizinisches Cannabis? Die Bewertung hängt von Ausgestaltung, Wortwahl und Gesamtwirkung ab.
Der laufende BGH-Fall zeigt, dass die Gerichte zunehmend prüfen, ob digitale Vermittlungsangebote eine mittelbare Cannabis-Werbung darstellen. Dabei kommt es weniger auf formale Konstruktionen an als auf die tatsächliche Absatzwirkung.
Politische Debatte und regulatorische Perspektiven
Die rechtliche Diskussion um Cannabis-Werbung ist eingebettet in eine breitere gesellschaftliche Debatte. Während medizinisches Cannabis therapeutisch anerkannt ist, bleibt der Gesetzgeber bemüht, Missbrauch und Kommerzialisierung zu begrenzen.
Im politischen Raum werden Anpassungen des MedCanG diskutiert, die unter anderem klarere Vorgaben für Arzt-Patienten-Kontakte vorsehen. Auch eine ausdrückliche Konkretisierung des Werbeverbots für medizinisches Cannabis wird erörtert.
Die Grundlinie ist deutlich: Die Therapieentscheidung soll medizinisch begründet sein – nicht durch Marketing beeinflusst.
Zwischen Therapiefreiheit und Verbraucherschutz
Das Spannungsfeld ist offensichtlich. Einerseits besteht das legitime Interesse von Patienten, sich über Therapieoptionen zu informieren. Andererseits schützt das Heilmittelwerbegesetz bewusst vor einer Kommerzialisierung verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Bei medizinischem Cannabis ist diese Balance besonders sensibel. Die öffentliche Wahrnehmung ist geprägt von gesellschaftlichen und politischen Kontroversen. Entsprechend hoch ist der regulatorische Anspruch.
Rechtliche Klarheit in Bewegung
Die kommenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werden präzisieren, wie weit Cannabis-Werbung im digitalen Raum reichen darf. Für Anbieter medizinischen Cannabis bedeutet das vor allem eines: rechtliche Vorsicht.
Solange das Laienwerbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes gilt, bleibt die öffentliche Bewerbung von medizinischem Cannabis tabu. Erlaubt ist Information – nicht Absatzförderung. Wo genau diese Linie verläuft, entscheidet sich derzeit in den Gerichtssälen.
Ein Markt unter Beobachtung
Medizinisches Cannabis ist längst Teil der regulären Arzneimittelversorgung in Deutschland. Doch anders als viele andere Medikamente steht es unter besonderer politischer und juristischer Aufmerksamkeit. Die Debatte um Cannabis-Werbung zeigt, dass Liberalisierung und Regulierung keine Gegensätze sind, sondern parallel verlaufen.
Für Patienten, Ärzte und Anbieter bleibt die Lage damit klar strukturiert: Verschreibung ja – Werbung nein. Und genau diese Differenz ist es, die das deutsche Recht derzeit mit Nachdruck verteidigt.



