Berlin: 36-Jährige soll Auftragsmord an Ex-Partner geplant haben

In Regionales
September 20, 2025

Berlin – Ein spektakulärer Kriminalfall erschüttert derzeit die Hauptstadt. Eine 36-jährige Frau soll versucht haben, ihren Ex-Partner durch einen Auftragsmord töten zu lassen. Dabei soll sie sogar ihre minderjährige Tochter in den Plan einbezogen haben – eine Konstellation, die nicht nur Ermittler, sondern auch Juristen und die Öffentlichkeit fassungslos zurücklässt.

Ein ungewöhnlicher Mordplan in Berlin

Die Ausgangslage

Im Sommer 2023 kam es in Berlin-Lichtenberg zu einem Vorfall, der inzwischen bundesweit für Schlagzeilen sorgt. Die Staatsanwaltschaft wirft einer 36-jährigen Frau vor, einen Mordauftrag an ihrem getrennt lebenden Ehemann erteilt zu haben. Besonders brisant: Ihre damals 13-jährige Tochter soll aktiv in die Pläne eingeweiht gewesen sein.

Der Weg zum „Auftragsmörder“

Statt auf professionelle Kontakte zurückzugreifen, lief die bizarre Vermittlung über den privaten Umkreis der Tochter. Über eine Schulfreundin der 13-Jährigen wurde der Kontakt zur Mutter dieser Freundin hergestellt. Bei einem Treffen am 20. Juli 2023 in der Wohnung der Angeklagten in Berlin-Lichtenberg soll der Plan schließlich besprochen worden sein.

Geld als Motivationsmittel

Die Angeklagte bot nach Erkenntnissen der Ermittler insgesamt 5.000 Euro für den Mord. Eine Anzahlung von 1.800 Euro in bar wurde bei dem Treffen bereits übergeben. Die Auftragnehmerin nahm das Geld – doch statt einen Mord zu planen, soll sie es von Anfang an nur auf den finanziellen Vorteil abgesehen haben.

Juristische Einordnung: Versuchte Anstiftung zum Mord

Was bedeutet versuchte Anstiftung?

Eine häufig gestellte Frage in diesem Zusammenhang lautet: Was bedeutet versuchte Anstiftung zum Mord in Deutschland? Darunter versteht man den Versuch, eine andere Person vorsätzlich dazu zu bringen, ein Verbrechen zu begehen – in diesem Fall einen Mord. Dabei ist es unerheblich, ob der Angesprochene den Auftrag ernsthaft erwägt oder gar annimmt. Schon das gezielte Einwirken auf eine Person reicht aus, damit der Tatbestand erfüllt ist.

Rechtsgrundlagen und Strafrahmen

Geregelt ist dies in § 30 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB). Dort heißt es, dass bereits die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar ist. Doch wie hoch ist die Strafe in solchen Fällen? Die Sanktion orientiert sich grundsätzlich am Strafmaß des zugrunde liegenden Verbrechens – hier also Mord – kann aber nach § 49 StGB gemildert werden. Es gibt keinen starren Strafrahmen, sondern die Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls.

Ein nicht alltäglicher Vorwurf

Die Besonderheit des Berliner Falls liegt auch darin, dass die vermeintliche „Auftragsmörderin“ selbst keine Tatabsicht hatte. Sie wurde inzwischen wegen Betrugs verurteilt, da sie das Geld nahm, ohne jemals einen Mord in Erwägung zu ziehen. Gegen die 36-Jährige jedoch lautet die Anklage auf versuchte Anstiftung zum Mord – ein schwerwiegender Vorwurf, der im Landgericht Berlin verhandelt wird.

Die Rolle der Tochter im Mordplan

Ein Kind in kriminellen Plänen

Ein erschreckendes Detail: Die 13-jährige Tochter der Angeklagten war in die Pläne eingeweiht und half, den Kontakt herzustellen. Damit steht auch die Frage im Raum: Kann man für die Ausnutzung eines Kindes in einem Mordplan strafrechtlich belangt werden? Juristisch ist dies möglich, da die Einbeziehung Minderjähriger bei schweren Straftaten als besonders verwerflich gilt und strafverschärfend berücksichtigt werden kann.

Gesellschaftliche Dimension

Die Tatsache, dass ein Kind in ein solch schweres Verbrechen hineingezogen wurde, wirft gesellschaftliche Fragen auf. Fachleute sprechen davon, dass Kinder in solchen Fällen seelische Schäden davontragen können, da sie in eine Erwachsenenwelt gedrängt werden, die von Gewalt, Hass und kriminellen Energien geprägt ist.

Auftragsmord zwischen Realität und rechtlicher Einordnung

Kein eigener Straftatbestand

Juristisch gesehen ist „Auftragsmord“ kein eigenständiger Tatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine Kombination von Anstiftung und Mord. Der Auftraggeber wird als Anstifter belangt, während der Ausführende Täter wäre. Kommt es – wie im Berliner Fall – nicht zur Tat, bleibt der Vorwurf der versuchten Anstiftung bestehen.

Internationale Preisvergleiche

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage: Wie hoch sind die Summen, die weltweit für Auftragsmorde gezahlt werden? Laut internationalen Beobachtungen bewegen sich die Beträge zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro. In Südafrika etwa lagen dokumentierte Fälle zwischen 130 und 8.000 Euro, mit einem Durchschnitt von etwa 3.000 Euro. Im Berliner Fall waren 5.000 Euro im Gespräch – also eher ein hoher Betrag im internationalen Vergleich.

Unterschiede zwischen Betrug und Mordauftrag

Zwei unterschiedliche Deliktstypen

Immer wieder taucht auch die Frage auf: Was ist der Unterschied zwischen Betrug und einem Mordauftrag rechtlich? Während Betrug ein Vermögensdelikt darstellt, bei dem es um Täuschung und finanzielle Bereicherung geht, ist ein Mordauftrag eine Anstiftung zu einem Gewaltverbrechen. Wenn der vermeintliche Killer den Auftrag nie auszuführen gedachte, kann neben der versuchten Anstiftung gleichzeitig ein Betrug vorliegen.

Vergleichsfälle in der Rechtsprechung

Urteil des Landgerichts Ansbach

Ein ähnlicher Fall wurde am Landgericht Ansbach verhandelt. Dort hatte eine Frau ebenfalls versucht, einen Auftragskiller zu engagieren. Der angebliche Täter hatte nie die Absicht, zu handeln, und ließ sich lediglich bezahlen. Auch in diesem Fall werteten die Richter den Vorgang als Betrug. Der Auftraggeber stand dennoch wegen versuchter Anstiftung im Fokus. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung in solchen Fällen eine klare Linie verfolgt.

Wann wird aus Anstiftung eine vollendete Tat?

Der Übergang zur Vollendung

Eine weitere häufige Frage lautet: Wann wird aus einer Anstiftung eine vollendete Tat? Eine Anstiftung gilt dann als vollendet, wenn die angesprochene Person den Tatentschluss fasst und zur Tat übergeht. Bleibt es hingegen beim Versuch, etwa wenn der vermeintliche Täter nie handlungsbereit war, bleibt es juristisch bei der versuchten Anstiftung.

Reaktionen und gesellschaftliche Bedeutung

Öffentliche Fassungslosigkeit

Der Fall hat in Berlin und darüber hinaus für breite Diskussionen gesorgt. Dass eine Mutter ihr eigenes Kind in einen Mordplan einweiht, überschreitet für viele die Grenze des Vorstellbaren. Medienberichte sprechen von einem „kuriosen“ und zugleich erschreckenden Fall, der zeigt, wie tief persönliche Konflikte eskalieren können.

Juristische Debatte

Auch Juristen nutzen den Fall, um über die Grenzen von Strafbarkeit zu diskutieren. Die zentrale Frage lautet: Ist versuchte Anstiftung strafbar, auch wenn kein Täter existiert? Die herrschende Meinung ist eindeutig: Ja, denn schon das ernsthafte Bemühen, einen anderen zur Tat zu bewegen, erfüllt den Tatbestand. Ob der potenzielle Täter die Tat ernsthaft erwägt, spielt keine Rolle.

Der Fall der 36-jährigen Berlinerin bleibt ein eindrucksvolles Beispiel für die juristischen, gesellschaftlichen und moralischen Abgründe, die bei Auftragsmord-Konstellationen sichtbar werden. Während die vermeintliche Täterin bereits wegen Betrugs verurteilt wurde, steht die Hauptverantwortliche nun wegen versuchter Anstiftung zum Mord vor Gericht. Besonders schockierend bleibt die Tatsache, dass eine minderjährige Tochter in die Vorgänge eingebunden wurde. Damit ist der Prozess nicht nur eine Frage nach individueller Schuld, sondern auch ein Signal an die Gesellschaft, welche Gefahren entstehen, wenn familiäre Konflikte in extreme Bahnen gelenkt werden.

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Als Autor für das Magazin "Nah am digitalen Rand" verbinde ich meine Germanistik-Expertise mit einem unstillbaren Interesse für redaktionell spannende Themen. Meine Leidenschaft gilt der Erforschung und dem Verständnis der digitalen Evolution unserer Sprache, ein Bereich, der mich stets zu tiefgründigen Analysen und Artikeln inspiriert.