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Streit um Ordnungsregeln

Dinslaken verschärft Ordnungsregeln: Streit um Bettelverbote und Pfandsammler

Öffentlicher Abfallbehälter mit zwei leeren Plastikflaschen auf gepflasterter Fläche vor grünem Hintergrund
Symbolbild: KI-generiert. Die neue Ordnungsverordnung in Dinslaken betrifft störendes Betteln und das Durchwühlen von Müllbehältern. Pfandsammeln soll erlaubt bleiben.

Neue Verbote, alte Streitfragen: In Dinslaken sorgt eine überarbeitete Ordnungsverordnung für politische Kritik. Störendes Betteln und das Durchwühlen von Müllbehältern sollen untersagt werden, das Sammeln von Pfandflaschen hingegen erlaubt bleiben. Die Linke kritisiert den Beschluss scharf. Doch wie weit die neuen Regeln tatsächlich reichen und was sich gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert, hängt vom genauen Verordnungstext ab.

Dinslaken, 14. Oktober 2026. Wer in Dinslaken andere Menschen beim Betteln bedrängt oder öffentliche Müllbehälter durchwühlt, soll künftig mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Die Stadt hat eine neue ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen, die entsprechende Verhaltensweisen untersagt. Darüber berichtet die Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung (NRZ). Die Entscheidung stößt bei der örtlichen Linken auf Widerstand.

Im Zentrum des Streits steht eine Frage, die über einzelne Vorschriften hinausgeht: Wie weit darf kommunale Ordnungspolitik gehen, wenn sie Verhaltensweisen betrifft, die auch mit Armut und wirtschaftlicher Not verbunden sein können?

Fest steht: Ein allgemeines Bettelverbot in Dinslaken ist durch die bislang bekannten Informationen nicht belegt. Die neuen Regeln betreffen störendes Betteln. Auch das Sammeln von Pfandflaschen soll nach einer Klarstellung des Bürgermeisters weiterhin möglich sein. Welche Handlungen künftig konkret verboten sind, ergibt sich erst aus dem verbindlichen Wortlaut der Verordnung.

Bettelverbot in Dinslaken: Was die neue Ordnungsverordnung regelt

Nach der aktuellen NRZ-Berichterstattung hat Dinslaken seine ordnungsbehördlichen Vorschriften überarbeitet. Zu den Regelungsgegenständen gehören störendes Betteln und das Durchwühlen von Abfallbehältern im öffentlichen Raum. Die Stadt greift damit zwei Verhaltensweisen auf, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Straßen und Plätzen stehen.

Die Formulierung „störendes Betteln“ ist dabei entscheidend. Sie unterscheidet sich von einem pauschalen Verbot, andere Menschen um Geld zu bitten. Nicht jede Bitte um Unterstützung ist automatisch eine Belästigung. Ob ein Verhalten ordnungsrechtlich relevant wird, hängt von den konkreten Umständen und den geltenden Vorschriften ab.

Für Dinslaken ist diese Unterscheidung keineswegs neu. Bereits die bisherige Ordnungsverordnung enthielt Einschränkungen für bestimmte Formen des Bettelns. Wer den aktuellen Beschluss einordnen will, muss deshalb zunächst auf die bestehende Rechtslage schauen.

Aggressives Betteln war schon bisher untersagt

Die bislang veröffentlichte ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dinslaken enthält bereits Verbote gegen aggressives sowie bandenmäßig oder organisiert betriebenes Betteln. Als problematische Verhaltensweisen werden unter anderem das Festhalten von Passanten, das Versperren des Weges und bedrängendes Verfolgen genannt.

Weitere Bestimmungen betreffen bestimmte Formen des Bettelns unter Einbeziehung von Kindern oder Tieren sowie das Vortäuschen besonderer Notlagen. Die bisherigen Regeln richten sich damit nicht unterschiedslos gegen Menschen, die um Geld bitten, sondern gegen näher beschriebene Verhaltensweisen.

Auch frühere Beratungsunterlagen der Stadt zeigen, dass die Abgrenzung zwischen aufdringlichem und stillem Betteln bereits Gegenstand kommunalpolitischer Überlegungen war. Stilles Betteln wurde dabei grundsätzlich anders bewertet als ein Verhalten, das andere Menschen bedrängt oder ihre Nutzung öffentlicher Flächen beeinträchtigt.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Dinslaken erstmals gegen aggressives Betteln vorgeht, sondern was die neue Ordnungsverordnung gegenüber den bisherigen Vorschriften verändert. Ob zusätzliche Verbote geschaffen, bestehende Tatbestände erweitert oder einzelne Formulierungen präzisiert wurden, lässt sich anhand der bisher zugänglichen Informationen nicht abschließend bestimmen.

Müllbehälter durchwühlen verboten – Pfandflaschen sammeln ausgenommen

Besondere Aufmerksamkeit erhält die geplante Einschränkung beim Umgang mit öffentlichen Abfallbehältern. Nach Angaben der NRZ soll das Durchwühlen von Müll untersagt werden. Zugleich habe der Bürgermeister klargestellt, dass das Sammeln von Pfandflaschen ausdrücklich ausgenommen sein soll.

Das Wichtigste in Kürze

Prüfstatus: partly confirmed

Was ist passiert?
Die Stadt hat eine neue ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen, die entsprechende Verhaltensweisen untersagt.
Wer ist betroffen?
Die Entscheidung stößt bei der örtlichen Linken auf Widerstand.
Was gilt konkret?
Auch das Sammeln von Pfandflaschen soll nach einer Klarstellung des Bürgermeisters weiterhin möglich sein.
Was war bisher geregelt?
Die bislang veröffentlichte ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dinslaken enthält bereits Verbote gegen aggressives sowie bandenmäßig oder organisiert betriebenes Betteln.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Nach Paragraf 27 können Ordnungsbehörden Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.

Stand:

Damit entsteht eine Abgrenzung, die für die praktische Anwendung erheblich ist. Wer gezielt eine Pfandflasche aus einem Abfallbehälter nimmt, handelt nicht zwangsläufig so wie jemand, der den gesamten Inhalt durchsucht oder Gegenstände aus dem Behälter verteilt.

Die öffentliche Aussage des Bürgermeisters deutet darauf hin, dass zwischen diesen Verhaltensweisen unterschieden werden soll. Ob die Ausnahme ausdrücklich im Verordnungstext steht und welche Voraussetzungen dafür gelten, ist anhand der bisher bekannten Angaben allerdings nicht abschließend geklärt.

Welche Handlungen sind tatsächlich verboten?

Für die Betroffenen kommt es auf den genauen Wortlaut an. Er muss erkennen lassen, welches Verhalten die Stadt untersagt. Das betrifft nicht nur Menschen, die Pfandflaschen sammeln, sondern auch diejenigen, die die Vorschriften später kontrollieren und durchsetzen sollen.

Ein Verbot des Durchwühlens kann unterschiedliche Handlungen erfassen. Entscheidend ist, wie die Kommune den Tatbestand rechtlich ausgestaltet hat. Aus der allgemeinen Beschreibung lässt sich weder ein vollständiges Verbot der Entnahme einzelner Gegenstände noch eine uneingeschränkte Erlaubnis für jede Form des Pfandsammelns ableiten.

Auch mögliche Bußgelder lassen sich ohne die aktuelle Verordnung nicht zuverlässig beziffern. Zwar kann kommunales Ordnungsrecht Verstöße unter bestimmten Voraussetzungen sanktionieren. Welche konkreten Folgen ein Verstoß in Dinslaken hat, richtet sich jedoch nach den verbindlichen örtlichen Bestimmungen.

Die Linke sieht die neuen Regeln kritisch

Die politische Gegenposition kommt von der Linken. Nach Darstellung der NRZ kritisiert die Partei die neue Ordnungsverordnung deutlich und bewertet den Umgang mit den betroffenen Verhaltensweisen als sozialpolitisch problematisch. Die Bezeichnung als „Armutszeugnis“ steht dabei für eine grundsätzliche Kritik am kommunalen Vorgehen.

Hinter der Auseinandersetzung steht die Frage, ob Verbote im öffentlichen Raum die angemessene Antwort auf Verhaltensweisen sind, die mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit zusammenhängen können. Ordnungsrechtliche Maßnahmen betreffen zunächst bestimmte Handlungen. Ihre gesellschaftliche Wirkung kann jedoch darüber hinausreichen.

Ob die neuen Dinslakener Vorschriften tatsächlich vor allem Menschen in schwierigen finanziellen Verhältnissen treffen werden, ist bislang nicht belegt. Dafür wären nähere Informationen über die konkrete Ausgestaltung und spätere Anwendung der Regelungen erforderlich.

Die Kritik der Linken steht allerdings nicht isoliert. Die Partei hatte bereits vor dem aktuellen Beschluss soziale Probleme in Dinslaken thematisiert und insbesondere auf drohende Wohnungsverluste aufmerksam gemacht.

Wohnungsverluste und Zwangsräumungen als politischer Hintergrund

Im September 2026 veröffentlichte die Linke Angaben zur Entwicklung von Zwangsräumungen in Dinslaken. Demnach wurden der Stadt bis Juni des laufenden Jahres 18 Zwangsräumungen gemeldet. Für das gesamte Vorjahr nannte die Partei 35 Fälle.

Außerdem verwies sie auf einen Anstieg der Anträge auf Räumungsschutz beim Amtsgericht. Innerhalb von zwei Jahren sei deren Zahl von drei auf elf gestiegen.

Die Zahlen stammen aus einer Veröffentlichung der Partei und sind im Rahmen dieser Recherche nicht unabhängig als amtliche Gesamtstatistik bestätigt worden. Sie erlauben auch keine Aussage darüber, wie viele Menschen in Dinslaken betteln oder Pfandflaschen sammeln.

Dennoch verdeutlichen sie den politischen Hintergrund der aktuellen Kontroverse. Die Linke beschäftigt sich seit Längerem mit Fragen der Armut, des Wohnungsverlusts und der kommunalen Sozialpolitik. Die neue Ordnungsverordnung wird nun Teil dieser Debatte.

Was das Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen vorgibt

Kommunen dürfen das Verhalten im öffentlichen Raum nicht nach Belieben regeln. Ihre Befugnisse ergeben sich aus gesetzlichen Grundlagen. Für Dinslaken ist insbesondere das Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen maßgeblich.

Nach Paragraf 27 können Ordnungsbehörden Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen. Das Gesetz ermöglicht damit kommunale Regelungen, setzt ihnen zugleich aber rechtliche Grenzen.

Zu diesen Anforderungen gehört die hinreichende Bestimmtheit der Vorschriften. Bürger müssen erkennen können, welche Handlungen verboten sind. Die rechtliche Zulässigkeit einer Regelung hängt außerdem davon ab, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegt und die weiteren rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Aus der Befugnis zum Erlass einer Ordnungsverordnung folgt daher nicht, dass jede denkbare Einschränkung des Bettelns zulässig wäre. Umgekehrt lässt sich aus der politischen Kritik an einem Beschluss allein keine Rechtswidrigkeit ableiten.

Eine rechtliche Bewertung der aktuellen Dinslakener Bestimmungen setzt voraus, dass ihr vollständiger Inhalt bekannt ist.

Wann treten die neuen Verbote in Kraft?

Zwischen einem kommunalen Beschluss und dem Inkrafttreten einer Ordnungsverordnung kann ein zeitlicher Abstand liegen. Das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördengesetz enthält hierzu eigene Vorschriften.

Nach Paragraf 33 treten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen grundsätzlich eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt wurde. Maßgeblich sind daher die amtliche Bekanntmachung und eine gegebenenfalls ausdrücklich festgelegte Regelung zum Inkrafttreten.

Für Dinslaken ist auf Grundlage der bislang bekannten Informationen kein konkretes Inkrafttretensdatum gesichert. Ebenso wenig lässt sich abschließend sagen, welche Bußgeldregelungen in der neuen Fassung enthalten sind.

Der Streit entscheidet sich am genauen Wortlaut

Die neue Ordnungsverordnung in Dinslaken hat eine politische Diskussion ausgelöst, deren Kern über die einzelnen Verbote hinausgeht. Es geht um die Nutzung öffentlicher Flächen, den Schutz vor bedrängendem Verhalten und den Umgang mit Menschen, die sich in wirtschaftlich schwierigen Lebenssituationen befinden können.

Die bisherige Rechtslage zeigt, dass aggressives Betteln schon vor dem aktuellen Beschluss eingeschränkt war. Die angekündigte Ausnahme für Pfandflaschensammler deutet zugleich darauf hin, dass die Stadt beim Umgang mit Müllbehältern differenzieren will.

Wie weit diese Unterscheidungen reichen, muss der verbindliche Verordnungstext zeigen. Erst ein Vergleich mit den bisherigen Vorschriften macht sichtbar, ob Dinslaken seine Ordnungsregeln wesentlich verschärft oder vor allem bestehende Verbote neu fasst.

Die Kritik der Linken ist damit bereits Teil der öffentlichen Auseinandersetzung. Für die praktische Bedeutung des Beschlusses werden jedoch zwei Dinge ausschlaggebend sein: was die Stadt tatsächlich verboten hat – und wie sie diese Regeln im Alltag anwendet.

Quellen

  1. Dinslaken: Störendes Betteln und Müll durchwühlen verboten – „Armutszeugnis“Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung (NRZ)
  2. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungStadt Dinslaken
  3. Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-WestfalenLand Nordrhein-Westfalen
  4. Gesamtes Sitzungspaket zur ordnungsbehördlichen VerordnungStadt Dinslaken
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