Fast fünf Jahre nach dem Tod eines zweijährigen Jungen in einer Gelsenkirchener Großtagespflege ist das Strafverfahren gegen zwei Tagesmütter rechtskräftig beendet. Das Oberlandesgericht Hamm hat die zuvor verhängten Bewährungsstrafen aufgehoben und beide Frauen freigesprochen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob die tödliche Gefahr durch ein mangelhaft gesichertes Etagenbett für die Betreuerinnen vorhersehbar war.

Gelsenkirchen, 16. Juli 2026. Der Tod des zweijährigen Jungen liegt fast fünf Jahre zurück. Am 30. August 2021 erstickte das Kind während der Mittagsruhe in einer Gelsenkirchener Einrichtung der Großtagespflege, die auch als Mini-Kita bezeichnet wird. Nun ist die letzte strafgerichtliche Entscheidung in dem Fall gefallen: Das Oberlandesgericht Hamm hat zwei angeklagte Tagesmütter rechtskräftig freigesprochen.

Damit endet ein Verfahren, das durch mehrere Instanzen gegangen ist und zu unterschiedlichen Bewertungen geführt hatte. Während das Amtsgericht Gelsenkirchen die beiden Frauen zunächst freisprach, verurteilte das Landgericht Essen sie später wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese Urteile hob das Oberlandesgericht nun auf.

Junge wurde unter einer Bodenplatte eingeklemmt

Der Zweijährige befand sich nach der Eingewöhnungsphase erstmals ohne seine Mutter über Mittag in der Betreuungseinrichtung. Die Eltern hatten zuvor darauf hingewiesen, dass ihr Sohn seit längerer Zeit keinen Mittagsschlaf mehr hielt. Teile der Verständigung zwischen Eltern und Betreuungspersonal erfolgten über eine Übersetzungs-App.

Während der Mittagsruhe legten die Tagesmütter den Jungen zunächst in das obere Bett eines doppelstöckigen Gitterbettes. Das Kind überwand jedoch die Begrenzung, verließ den Schlafraum und gelangte durch eine geöffnete Terrassentür nach draußen. Eine Zeugin traf den Jungen an einem Spielplatz an und brachte ihn zurück in die Einrichtung.

Anschließend wurde er in das untere, nach allen Seiten geschlossene Bett gelegt. Zwischen etwa 12.15 Uhr und 13.45 Uhr betrat nach den gerichtlichen Feststellungen keine der Betreuerinnen den Schlafraum.

Der Junge drückte von unten gegen die Bodenplatte des oberen Bettes. Die rund elf Kilogramm schwere Platte war lediglich lose eingelegt und nicht fest mit dem Gestell verbunden. Als das Kind seinen Kopf durch den entstandenen Spalt schob, fiel die Platte zurück. Kopf und Nacken wurden eingeklemmt. Der Junge verlor nach kurzer Zeit das Bewusstsein und starb infolge der Strangulation.

Technischer Mangel war von außen nicht erkennbar

Für die spätere strafrechtliche Bewertung war entscheidend, dass die Bodenplatte entgegen einschlägigen technischen Vorgaben nicht befestigt war. Dieser Konstruktions- oder Montagefehler ließ sich nach den Feststellungen der Gerichte durch eine normale Sichtprüfung nicht erkennen.

Die Betten waren bereits 2010 für die Stadt bestellt, geliefert und montiert worden. Sie waren über Jahre in Betreuungseinrichtungen genutzt worden. Hinweise darauf, dass den beiden Tagesmüttern die fehlende Befestigung bekannt war, gab es nicht.

Drei Gerichtsentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen

Datum Gericht Entscheidung
27. Oktober 2023 Amtsgericht Gelsenkirchen Freispruch für beide Tagesmütter
7. Februar 2025 Landgericht Essen Je sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung
7. Juli 2026 Oberlandesgericht Hamm Aufhebung der Urteile und rechtskräftiger Freispruch

Das Landgericht Essen hatte den Frauen vorgeworfen, den Jungen nach seinem vorherigen Weglaufen nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Betreuerinnen aufgrund des Verhaltens des Kindes zu einer engmaschigen oder ständigen Sichtkontrolle übergehen müssen.

Die beiden Frauen legten Revision ein. Auch die Eltern des Kindes gingen als Nebenkläger gegen die Entscheidung vor. Sie strebten eine weitergehende strafrechtliche Bewertung an. Im Revisionsverfahren beantragte jedoch auch die Generalstaatsanwaltschaft, die Verurteilungen aufzuheben und die Angeklagten freizusprechen.

Warum das OLG keine fahrlässige Tötung erkannte

Das Oberlandesgericht stellte nicht infrage, dass der Junge nach seinem ersten Weglaufen einer erhöhten Aufmerksamkeit bedurfte. Die Tagesmütter mussten demnach damit rechnen, dass das schlafunwillige Kind erneut versuchen könnte, das Bett oder den Schlafraum zu verlassen.

Nach Ansicht des Gerichts hatten sie auf diese Gefahr reagiert, indem sie den Jungen in das geschlossene untere Bett legten. Damit hatten sie eine Maßnahme getroffen, die ein erneutes Weglaufen verhindern sollte.

Der entscheidende Punkt war deshalb nicht allein, ob eine frühere Kontrolle den Tod möglicherweise verhindert hätte. Für eine strafrechtliche Verurteilung musste die konkrete tödliche Entwicklung für die Frauen auch vorhersehbar sein. Genau das verneinte das Oberlandesgericht.

Nach seiner Bewertung mussten die Betreuerinnen nicht damit rechnen, dass ein zweijähriges Kind die schwere, lose eingelegte Bodenplatte des darüberliegenden Bettes anheben und seinen Kopf in den entstehenden Spalt stecken könnte. Der verborgene technische Mangel habe außerhalb der Gefahren gelegen, die für die Frauen erkennbar gewesen seien.

Der Freispruch bedeutet damit nicht, dass das Gericht jede Entscheidung der Tagesmütter pädagogisch gebilligt hat. Das Oberlandesgericht musste insbesondere nicht abschließend bewerten, ob es angemessen war, ein Kind, das keinen Mittagsschlaf halten wollte, in einem geschlossenen Bett unterzubringen. Gegenstand der Entscheidung war allein die strafrechtliche Verantwortung für den Tod.

Keine allgemeine Regel für die Aufsicht beim Mittagsschlaf

Aus der Entscheidung lässt sich auch keine allgemeine Aussage ableiten, nach der schlafende Kinder in Betreuungseinrichtungen über längere Zeit nicht kontrolliert werden müssten. Das Gericht betonte vielmehr, dass sich der Umfang der Aufsichtspflicht stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

  • Das Alter und die Entwicklung des Kindes spielen eine Rolle.
  • Auch vorheriges Verhalten kann eine intensivere Aufsicht erforderlich machen.
  • Entscheidend sind zudem erkennbare Gefahren in der konkreten Umgebung.

Im Fall des Zweijährigen war zwar sein Drang, das Bett und den Raum zu verlassen, bekannt. Die Gefahr, unter einer nicht befestigten Bodenplatte eingeklemmt zu werden, war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht erkennbar.

Verantwortung für das mangelhafte Bett bleibt ungeklärt

Die Entscheidung beendet das Strafverfahren gegen die beiden Tagesmütter. Nicht abschließend geklärt ist damit, wer für die fehlende Befestigung der Bodenplatte verantwortlich war. Fest steht lediglich, dass das Bett nicht den einschlägigen Sicherheitsvorgaben entsprach.

Nach dem Todesfall wurden baugleiche Betten Medienberichten zufolge nachgerüstet und die betreffenden Platten befestigt. Eine konkrete Person, der der ursprüngliche Mangel strafrechtlich zugerechnet werden konnte, wurde jedoch nicht festgestellt.

Auch aus der Tatsache, dass die Betten für eine städtisch getragene Einrichtung bestellt und dort eingesetzt worden waren, folgt nicht automatisch eine strafrechtliche Verantwortung der Stadt oder einzelner Beschäftigter. Darüber hatte das Oberlandesgericht in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Ein rechtskräftiger Freispruch nach jahrelangem Verfahren

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist das Strafverfahren gegen die beiden Tagesmütter abgeschlossen. Die zwischenzeitlichen Bewährungsstrafen bestehen nicht mehr. Die Frauen gelten als rechtskräftig freigesprochen.

Der Fall zeigt zugleich, wie eng die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gefasst sind. Es genügt nicht, im Nachhinein festzustellen, dass ein anderes Verhalten den Tod möglicherweise verhindert hätte. Strafrechtliche Verantwortung setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr erkennbar war und die Beteiligten verpflichtet und in der Lage waren, darauf zu reagieren.

Der Tod des Kindes bleibt davon unberührt. Ein Zweijähriger starb in einer Betreuungseinrichtung durch einen technischen Mangel an einem Bett. Fast fünf Jahre später steht nun fest, dass den beiden damals verantwortlichen Tagesmüttern dieser Tod strafrechtlich nicht zugerechnet werden kann.