Steuern und Renovierung
Handwerkerkosten: Steuerbonus soll 2027 auf maximal 900 Euro sinken

Steuern und Renovierung

Handwerkerrechnungen könnten ab 2027 weniger Steuerersparnis bringen. Die Bundesregierung will den Handwerkerbonus von 20 auf 15 Prozent kürzen und den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro senken. Für Eigentümer und Mieter mit geplanten Renovierungen rückt damit eine Frage in den Vordergrund: Welche Kosten zählen überhaupt – und welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Zahlung?
Berlin, 18. September 2026. Eine kaputte Heizung reparieren lassen, das Badezimmer modernisieren oder neue Bodenbeläge verlegen: Wer Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, kann einen Teil der Kosten unmittelbar von seiner Einkommensteuer abziehen. Diese Steuerermäßigung soll 2027 kleiner werden.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sieht der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 vor, den sogenannten Handwerkerbonus von derzeit 20 auf 15 Prozent zu reduzieren. Gleichzeitig soll die maximale Steuerermäßigung von 1.200 auf 900 Euro pro Jahr sinken.
Für Haushalte, die ohnehin Reparaturen oder Modernisierungen planen, kann das einen spürbaren Unterschied machen. Noch allerdings ist die neue Regelung nicht endgültig. Der Regierungsentwurf muss das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die für 2027 vorgesehenen Werte sind deshalb bislang Planung und nicht geltendes Steuerrecht.
Die bisherige Regelung nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz ist vergleichsweise übersichtlich: 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Pro Jahr sind höchstens 1.200 Euro möglich.
Der Regierungsentwurf verändert zwei entscheidende Größen. Der Prozentsatz soll auf 15 Prozent sinken, der maximale Steuerbonus für Handwerkerleistungen auf 900 Euro.
| Regelung | Begünstigter Anteil | Maximaler Steuerbonus |
|---|---|---|
| Derzeit | 20 Prozent | 1.200 Euro pro Jahr |
| Regierungsentwurf für 2027 | 15 Prozent | 900 Euro pro Jahr |
Wie sich die geplante Kürzung auswirkt, zeigt eine einfache Rechnung. Fallen 4.000 Euro an steuerlich begünstigten Handwerkerkosten an, beträgt die Ermäßigung nach heutiger Regelung 800 Euro. Bei 15 Prozent wären es 600 Euro. Der Haushalt hätte damit 200 Euro weniger Steuerentlastung.
Wer mindestens 6.000 Euro an begünstigten Aufwendungen erreicht, stößt jeweils an die vorgesehene Obergrenze. Heute sind daraus maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung möglich. Nach dem Regierungsentwurf wären es 900 Euro – 300 Euro weniger.
Der Begriff „absetzen“ kann dabei leicht in die Irre führen. Die begünstigten Handwerkerkosten werden nicht lediglich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Der nach Paragraf 35a ermittelte Betrag mindert unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Genau deshalb kann der Handwerkerbonus für private Haushalte interessant sein.
Nicht jede Position auf einer Handwerkerrechnung zählt. Das Einkommensteuergesetz erfasst Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem bestehenden Haushalt.
Der Regierungsentwurf für die Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vor. Statt 20 Prozent und maximal 1.200 Euro sollen künftig 15 Prozent und höchstens 900 Euro pro Jahr berücksichtigt werden.
Dazu können nach den steuerlichen Verwaltungsregeln etwa Reparaturen, Arbeiten an Fenstern und Türen, die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen sowie die Modernisierung eines Badezimmers oder einer Einbauküche gehören. Entscheidend ist stets, dass die konkrete Leistung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Besonders wichtig ist die Aufteilung der Rechnung. Steuerlich berücksichtigt werden insbesondere Arbeitskosten sowie bestimmte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind dagegen nicht begünstigt.
Eine Rechnung über beispielsweise 8.000 Euro bedeutet deshalb nicht automatisch, dass 8.000 Euro als Bemessungsgrundlage für den Handwerkerbonus dienen. Enthält sie größere Materialposten, müssen diese von den begünstigten Kosten getrennt werden.
Für Verbraucher lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Rechnung. Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sollten nachvollziehbar ausgewiesen sein. Erst der tatsächlich begünstigte Anteil entscheidet darüber, wie hoch die mögliche Steuerermäßigung ausfällt.
Neben der Art der Arbeiten stellt das Steuerrecht formale Anforderungen. Für den Handwerkerbonus muss eine Rechnung vorliegen. Außerdem muss der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt werden.
Eine Barzahlung erfüllt diese gesetzliche Voraussetzung nicht. Das gilt auch dann, wenn die ausgeführte Arbeit selbst grundsätzlich steuerlich begünstigt wäre. Wer Handwerkerleistungen geltend machen möchte, braucht deshalb einen nachvollziehbaren Zahlungsweg.
Eine weitere Grenze betrifft Neubauten. Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme bis zur Fertigstellung des Haushalts entstehen, fallen nach den Verwaltungsregeln nicht unter diese Steuerermäßigung. Der Handwerkerbonus zielt vielmehr auf Renovierung, Erhaltung und Modernisierung eines bestehenden Haushalts.
Der Handwerkerbonus 2027 ist keineswegs ausschließlich ein Thema für Hauseigentümer. Auch Wohnungseigentümer können begünstigte Kosten steuerlich geltend machen. Werden Arbeiten über eine Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet, muss allerdings nachvollziehbar sein, welcher Kostenanteil auf den einzelnen Eigentümer entfällt.
Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen profitieren. Werden Handwerkerleistungen über die Betriebskosten auf sie umgelegt, können entsprechende Kostenanteile steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die begünstigten Beträge aus der Abrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise Verwalters hervorgehen.
Damit greift die häufig verwendete Bezeichnung „Handwerkerbonus für Eigentümer“ zu kurz. Maßgeblich ist nicht allein, wem die Immobilie gehört. Entscheidend sind die begünstigte Leistung, der Haushalt und die steuerlichen Nachweise.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Übergang ins Jahr 2027. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis ist für die Zuordnung der Steuerermäßigung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Zahlung geleistet wird.
Das kann bei Rechnungen rund um den Jahreswechsel relevant werden. Wird eine begünstigte Handwerkerrechnung noch 2026 bezahlt, richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach der für diesen Veranlagungszeitraum geltenden Rechtslage. Erfolgt die Zahlung erst 2027, ist die dann gültige Regelung maßgeblich.
Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der geplanten Reform. Sollte die Kürzung wie vorgesehen in Kraft treten, könnte derselbe Betrag an begünstigten Handwerkerkosten je nach maßgeblicher Rechtslage unterschiedlich hohe Steuerermäßigungen auslösen.
Eine pauschale Empfehlung, Rechnungen deshalb noch 2026 zu bezahlen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Für konkrete Entscheidungen rund um den Jahreswechsel kommt es auf die endgültig verabschiedete Fassung und den dann geltenden Rechtsstand an.
Komplizierter wird es, wenn eine Renovierung oder Modernisierung zugleich öffentlich gefördert wird. Für Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen beim Handwerkerbonus vor.
Davon getrennt zu betrachten ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen nach Paragraf 35c Einkommensteuergesetz. Für bestimmte energetische Maßnahmen an selbst genutzten Gebäuden existiert ein eigenes Förderregime. Bei umfangreicheren Sanierungsprojekten ist deshalb entscheidend, welche steuerliche Regelung für die konkrete Maßnahme einschlägig ist.
Wer verschiedene Fördermöglichkeiten nutzt, sollte die Beträge daher nicht einfach zusammenrechnen. Der allgemeine Handwerkerbonus, öffentliche Förderprogramme und die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen folgen unterschiedlichen Voraussetzungen.
Der Handwerkerbonus soll 2027 nicht abgeschafft werden. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf soll er jedoch deutlich kleiner ausfallen: 15 statt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen und maximal 900 statt 1.200 Euro pro Jahr.
Für Eigentümer und Mieter ändert sich dadurch nicht, welche Grundregeln sie bei Handwerkerrechnungen beachten müssen. Material bleibt außen vor, Rechnung und unbare Zahlung sind erforderlich, und nicht jede Baumaßnahme ist begünstigt. Neu wäre vor allem die geringere steuerliche Entlastung.
Damit rückt für Haushalte mit ohnehin geplanten Arbeiten der Jahreswechsel stärker in den Blick. Ob die Kürzung tatsächlich zum 1. Januar 2027 in dieser Form kommt, entscheidet sich allerdings erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin bleibt die derzeitige Regelung der sichere Ausgangspunkt – und der Regierungsentwurf das entscheidende Signal dafür, wohin sich der Handwerkerbonus 2027 bewegen soll.
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