Für Eigentümer gelten beim Heizungstausch seit Ende Juli neue Spielregeln: Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist entfallen, auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Doch die größere Wahlfreiheit hat einen Preis: Wer weiter auf fossile Technik setzt, muss schon ab 2029 steigende Anforderungen erfüllen – und ein weiterer Teil der Wärmewende ist noch gar nicht abschließend geregelt.

Berlin, 15. August 2026. Das Gebäudemodernisierungsgesetz verändert die Regeln für Millionen Eigentümer, die in den kommenden Jahren ihre Heizung erneuern oder ihr Haus energetisch modernisieren wollen. Seit dem 29. Juli gilt ein anderer Ansatz als bisher: Statt eine bestimmte Quote erneuerbarer Energien unmittelbar beim Einbau vorzuschreiben, lässt der Gesetzgeber mehr Heizsysteme zu. Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse und Hybridlösungen gehören ebenso dazu wie Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen.

Damit fällt eine der bekanntesten Vorgaben des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes weg. Nach Angaben der Bundesregierung gilt die pauschale Verpflichtung nicht mehr, wonach eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen musste.

Das ist eine deutliche Kursänderung. Eine Rückkehr zu einem Heizungsmarkt ohne Klimavorgaben ist es allerdings nicht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz verlagert einen Teil der Anforderungen: Eigentümer erhalten zunächst mehr Freiheit bei der Wahl der Technik, müssen bei neuen fossilen Heizungen später jedoch steigende Vorgaben für klimafreundliche Wärme beziehungsweise entsprechende Brennstoffe erfüllen.

Gebäudemodernisierungsgesetz: Gas und Öl bleiben eine Option

Wer eine neue Heizung benötigt, kann wieder aus einem breiteren Spektrum wählen. Das Gesetz nennt unter anderem Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wärmenetze, Hybridheizungen, Kraft-Wärme-Kopplung und Stromdirektheizungen. Auch Anlagen auf Basis von Gas, Heizöl oder Flüssiggas sind grundsätzlich zulässig.

Für Eigentümer mit einer funktionierenden Bestandsheizung bedeutet das zunächst keinen neuen unmittelbaren Austauschzwang. Die entscheidenden Fragen stellen sich vor allem dann, wenn eine alte Anlage ersetzt werden muss oder ohnehin eine Modernisierung ansteht.

NADR Überblick

Das Wichtigste zusammengefasst

Das Gebäudemodernisierungsgesetz erweitert seit Ende Juli 2026 die Wahlmöglichkeiten beim Heizungstausch, lässt aber für neue fossile Heizungen schrittweise strengere Vorgaben folgen. Für Eigentümer sind neben der heutigen Zulässigkeit deshalb auch die Anforderungen ab 2029 und die veränderte Förderung relevant.

Wann?
Seit dem 29. Juli gilt ein anderer Ansatz als bisher: Statt eine bestimmte Quote erneuerbarer Energien unmittelbar beim Einbau vorzuschreiben, lässt der Gesetzgeber mehr Heizsysteme zu.
Was gilt konkret?
Auch Anlagen auf Basis von Gas, Heizöl oder Flüssiggas sind grundsätzlich zulässig.
Was bedeutet das?
Für nach Inkrafttreten des Gesetzes neu installierte Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz steigende Anforderungen vor.
Was ist bestätigt?
Die neuen Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026 und sind damit bereits vor dem Gebäudemodernisierungsgesetz wirksam geworden.
Was ist noch offen?
Wie diese Vorgabe im Detail umgesetzt wird, ist mit dem derzeit geltenden Gesetz jedoch noch nicht abschließend festgelegt.

Gerade an diesem Punkt lohnt der Blick über den Tag des Einbaus hinaus. Denn die Möglichkeit, heute eine Gas- oder Ölheizung installieren zu lassen, ist nur die eine Seite der neuen Heizungsregeln. Die andere beginnt bereits in wenigen Jahren.

Wer eine neue Gasheizung einbaut, muss die Stufen ab 2029 kennen

Für nach Inkrafttreten des Gesetzes neu installierte Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz steigende Anforderungen vor. Der Anteil klimafreundlicher Wärme beziehungsweise entsprechender Brennstoffe wächst stufenweise:

  • ab 2029: mindestens 10 Prozent,
  • ab 2030: mindestens 15 Prozent,
  • ab 2035: mindestens 30 Prozent,
  • ab 2040: mindestens 60 Prozent.

Als anrechenbare Brennstoffe kommen nach dem Gesetz unter anderem Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas infrage. Auch bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Brennstoffe werden erfasst. Je nach technischer Ausgestaltung können zudem Solarthermie und geeignete Hybridlösungen berücksichtigt werden.

Für die Entscheidung eines Eigentümers ist diese Staffelung zentral. Eine neue Gasheizung ist nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zwar nicht verboten. Sie unterliegt aber über ihre Nutzungsdauer einem Regelwerk, das sich verschärft. Die Frage lautet deshalb nicht mehr nur: Welche Heizung darf ich heute einbauen? Ebenso wichtig ist, welche Anforderungen während der kommenden zehn oder 15 Jahre auf diese Anlage zukommen.

Was daraus finanziell folgt, lässt sich derzeit nicht belastbar beziffern. Niemand kann seriös vorhersagen, zu welchen Preisen Biomethan, Bioöl, Wasserstoff oder andere klimaneutrale Brennstoffe in den Jahren 2035 oder 2040 verfügbar sein werden. Auch deren künftige Verfügbarkeit im Gebäudesektor ist nicht abschließend geklärt.

Wärmepumpe und Fernwärme folgen einer anderen Logik

Bei einer elektrischen Wärmepumpe stellt sich die Frage nach einer Brennstoffquote im Gebäude nicht in gleicher Weise. Sie verbrennt dort weder Erdgas noch Heizöl. Auch beim Anschluss an ein Wärmenetz liegt die Verantwortung für die schrittweise Dekarbonisierung nicht über eine entsprechende Brennstoffquote beim einzelnen Hauseigentümer.

Damit verändert das Gesetz weniger das Ziel als den Weg dorthin. Unterschiedliche Heiztechniken werden rechtlich verschieden behandelt, statt für jede neue Anlage dieselbe 65-Prozent-Schwelle anzusetzen.

Für Eigentümer entsteht daraus mehr Entscheidungsspielraum – aber auch mehr Verantwortung bei der Investitionsentscheidung. Anschaffungskosten allein reichen als Vergleich kaum aus. Wer eine Heizung plant, muss berücksichtigen, welche gesetzlichen Anforderungen für das jeweilige System später gelten und welche Energieversorgung vor Ort tatsächlich zur Verfügung steht.

Auch die Heizungsförderung wurde neu geordnet

Fast zeitgleich mit den neuen Heizungsregeln hat der Bund die Förderung für effiziente Gebäude verändert. Die neuen Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026 und sind damit bereits vor dem Gebäudemodernisierungsgesetz wirksam geworden.

Unter anderem wurde der Einkommensbonus neu gestaffelt. Bei einem Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro steigt dieser Bonus nach Angaben der Bundesregierung von 30 auf 40 Prozent. Bis 40.000 Euro bleibt er bei 30 Prozent, bis 50.000 Euro sind noch zehn Prozent vorgesehen. Hinzu kommt ein Kinderzuschlag, durch den sich das für den Bonus berücksichtigte Einkommen um einmalig 10.000 Euro reduzieren kann.

Auf der anderen Seite wurde der maximale Betrag der förderfähigen Kosten zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro abgesenkt. Nach den veröffentlichten Regelungen soll dieser Deckel halbjährlich um weitere 750 Euro sinken. Förderzusagen, die bereits vor dem 20. Juli erteilt wurden, sollen von den neuen Bedingungen nicht betroffen sein.

Für Eigentümer ergibt sich damit eine doppelte Rechnung: Welche Heiztechnik ist zulässig und langfristig sinnvoll – und welche Investition wird unter den aktuellen Bedingungen tatsächlich gefördert?

Das neue Gesetz betrifft mehr als die Heizung

Der politische Streit der vergangenen Jahre konzentrierte sich stark auf Wärmepumpen, Gasheizungen und die 65-Prozent-Regel. Der Name Gebäudemodernisierungsgesetz macht allerdings deutlich, dass der Rechtsrahmen weiter reicht.

Energetische Anforderungen an Gebäude verschwinden nicht. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale bestehen beispielsweise Pflichten zur Dämmung bestimmter Heizungs- und Warmwasserleitungen fort. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten außerdem Anforderungen an oberste Geschossdecken. Auch wenn größere Bauteile eines Hauses ohnehin modernisiert werden, können energetische Standards relevant werden.

Wer neben der Heizung zugleich Dach, Fassade oder andere Gebäudeteile saniert, sollte die einzelnen Maßnahmen deshalb nicht getrennt betrachten. Das neue Heizungsrecht ist nur ein Teil des energetischen Regelwerks.

Zudem ist der Umbau noch nicht abgeschlossen. Einige bereits beschlossene Änderungen werden erst 2027 wirksam. Dazu zählen nach Angaben der Verbraucherzentrale unter anderem Anpassungen bei Energieausweisen und Primärenergiefaktoren. Für Eigentümer gilt daher: Nicht jede bereits beschlossene Änderung ist schon heute eine unmittelbar anzuwendende Pflicht.

Bei klimaneutralen Brennstoffen bleibt eine entscheidende Frage offen

Besonders relevant für neue Gas- und Ölheizungen ist eine weitere gesetzgeberische Etappe. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 einen weiteren Gesetzentwurf zur sogenannten Grüngas- und Grünheizölquote vorlegt.

Die Richtung ist bereits vorgegeben: Die für die Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe sollen bis 2045 vollständig klimaneutral werden. Wie diese Vorgabe im Detail umgesetzt wird, ist mit dem derzeit geltenden Gesetz jedoch noch nicht abschließend festgelegt.

Genau hier liegt eines der größten Fragezeichen für Eigentümer, die jetzt über eine fossile Heizung nachdenken. Die Anlage kann heute zulässig sein und technisch viele Jahre funktionieren. Welche Brennstoffe sie später nutzen muss, wie breit diese verfügbar sein werden und welche Kosten daraus entstehen, lässt sich derzeit nicht verlässlich berechnen.

Das ist keine Randfrage. Heizungen sind Investitionen mit langen Laufzeiten. Entscheidungen des Jahres 2026 reichen damit weit in eine Phase hinein, in der die Anforderungen an fossile Energieträger bereits deutlich höher liegen sollen.

Mehr Freiheit beim Einbau heißt nicht weniger Verantwortung

Das Gebäudemodernisierungsgesetz verändert die Ausgangslage für Eigentümer spürbar. Die starre 65-Prozent-Vorgabe ist entfallen, die Auswahl zulässiger Heizsysteme größer geworden. Eine Gas- oder Ölheizung kann damit wieder eine rechtlich mögliche Entscheidung sein.

Doch das Gesetz verschiebt einen Teil der Konsequenzen in die Zukunft. Schon ab 2029 greifen für neu installierte fossile Heizungen steigende Anforderungen, weitere Regeln für klimaneutrale Brennstoffe sollen folgen. Gleichzeitig bestehen energetische Pflichten an anderer Stelle fort und die Förderbedingungen haben sich verändert.

Wer jetzt vor einem Heizungstausch steht, sollte deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Was darf ich heute einbauen – und unter welchen Bedingungen kann ich diese Heizung in Zukunft betreiben? Erst beide Antworten zusammen zeigen, was die neuen Heizungsregeln für Eigentümer tatsächlich bedeuten.