Seit dem 1. August 2026 haben erstmals Kinder der ersten Grundschulklasse bundesweit einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Vorgesehen sind grundsätzlich acht Stunden an fünf Werktagen, die Unterrichtszeit wird dabei mitgerechnet. Das Gesetz schafft damit einen verbindlichen Anspruch – doch wie verlässlich er vor Ort eingelöst werden kann, hängt weiterhin stark von Ländern und Kommunen ab.
Berlin, 1. August 2026. Mit dem neuen Schuljahr beginnt die schrittweise Einführung eines der größten familienpolitischen Vorhaben der vergangenen Jahre. Erstklässler haben nun erstmals bundesweit Anspruch auf eine ganztägige Förderung. Rechtsgrundlage ist das 2021 beschlossene Ganztagsförderungsgesetz, das den Anspruch im Kinder- und Jugendhilferecht verankert.
Für Eltern bedeutet das mehr Verbindlichkeit bei der Betreuung ihrer Kinder. Zugleich beginnt für Kommunen, Schulen und Träger ein mehrjähriger Praxistest: Sie müssen nicht nur Plätze bereitstellen, sondern auch verlässliche Öffnungszeiten, Ferienangebote, geeignete Räume und ausreichend Personal sichern.
Der Rechtsanspruch gilt zunächst nur für Erstklässler
Der neue Ganztagsanspruch erfasst nicht sofort alle Kinder im Grundschulalter. Im Schuljahr 2026/2027 gilt er ausschließlich für die erste Klassenstufe. Danach kommt in jedem Schuljahr ein weiterer Jahrgang hinzu.
| Schuljahr | Anspruchsberechtigte Klassen |
|---|---|
| 2026/2027 | Klasse 1 |
| 2027/2028 | Klassen 1 und 2 |
| 2028/2029 | Klassen 1 bis 3 |
| 2029/2030 | Klassen 1 bis 4 |
Erst ab dem Schuljahr 2029/2030 umfasst der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung damit alle vier Grundschuljahrgänge. Kinder in höheren Klassen können zwar weiterhin bestehende Hort-, Schul- oder Betreuungsangebote nutzen. Aus dem neuen Bundesrecht ergibt sich für sie im ersten Einführungsjahr jedoch noch kein eigener Anspruch.
Acht Stunden Betreuung – Unterricht eingeschlossen
Der gesetzliche Umfang beträgt grundsätzlich acht Zeitstunden an fünf Werktagen pro Woche. Häufig wird diese Regel missverstanden: Gemeint sind nicht acht zusätzliche Betreuungsstunden nach dem Unterricht. Die Unterrichtszeit zählt vollständig mit.
Endet der Schultag beispielsweise mittags, muss das anschließende Angebot nur noch den verbleibenden Zeitraum bis zur Acht-Stunden-Grenze abdecken. Wie diese Förderung organisiert wird, bleibt regional unterschiedlich. Möglich sind offene oder gebundene Ganztagsschulen, Horte sowie Kooperationsmodelle mit freien Trägern.
Nach Angaben der Bundesregierung können auch Sportvereine, Musikschulen und weitere geeignete Partner eingebunden werden. Entscheidend ist allerdings nicht die Bezeichnung eines Angebots, sondern dessen tatsächlicher Umfang. Eine Schule, die bereits als Ganztagsschule geführt wird, erfüllt nicht automatisch die neuen gesetzlichen Anforderungen.
Das liegt auch daran, dass ältere Definitionen von Ganztagsschule teilweise deutlich geringere Betreuungszeiten voraussetzten. Angebote an drei Tagen pro Woche oder mit kürzeren Öffnungszeiten können deshalb trotz ihres Namens hinter dem neuen Rechtsanspruch zurückbleiben.
Ganztagsbetreuung gilt grundsätzlich auch in den Ferien
Der Anspruch endet nicht mit dem letzten Schultag vor den Ferien. Er gilt grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten. Die Länder dürfen allerdings Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr festlegen.
Wie Ferienbetreuung konkret organisiert wird, hängt von den jeweiligen Landesregelungen und den örtlichen Angeboten ab. Neben Schulen und Horten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einbezogen werden. Damit erhalten Kommunen zusätzliche Spielräume, um Betreuungszeiten außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs abzudecken.
Nicht jedes Ferienprogramm erfüllt jedoch automatisch den gesetzlichen Anspruch. Das Angebot muss rechtlich geeignet, organisatorisch eingebunden und in der Regel vom zuständigen Träger anerkannt sein. Für Eltern bleibt deshalb entscheidend, frühzeitig zu klären, welche Ferienzeiten tatsächlich abgesichert sind.
Kein Betreuungszwang und keine bundesweite Kostenfreiheit
Der Rechtsanspruch verpflichtet Familien nicht, ein Ganztagsangebot zu nutzen. Eltern entscheiden selbst, ob und in welchem Umfang ihr Kind daran teilnimmt. Das Gesetz schafft einen Anspruch auf ein Angebot, aber keine Pflicht zur ganztägigen Anwesenheit.
Auch eine bundesweit kostenlose Ganztagsbetreuung garantiert das Gesetz nicht. Je nach Bundesland, Kommune und Träger können Beiträge für Betreuung, Mittagessen, Ferienprogramme oder Materialien anfallen. Die konkrete Höhe lässt sich deshalb nicht pauschal beziffern.
Familien müssen sich bei Schule, Jugendamt oder Betreuungsträger darüber informieren, welche Kosten vor Ort entstehen. Ebenso wenig garantiert der Rechtsanspruch einen Platz an einer bestimmten Wunschschule, in einem ausgewählten Hort oder innerhalb eines frei bestimmten Betreuungskonzepts.
Der Ausbau bleibt regional sehr ungleich
Der Bund stellt für den Ausbau der Ganztagsinfrastruktur bis zu 3,5 Milliarden Euro bereit. Gefördert werden unter anderem Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, Sanierungen und Ausstattungen. Die praktische Umsetzung liegt jedoch bei Ländern, Kommunen und örtlichen Trägern.
Wie groß der Handlungsbedarf bleibt, zeigt der dritte Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand. Demnach nutzten im Schuljahr 2023/2024 rund 1,9 Millionen Grundschulkinder eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung. Das entsprach etwa 57 Prozent aller Kinder im Grundschulalter.
Der tatsächliche Betreuungsbedarf lag laut einer Elternbefragung zugleich bei rund 65 Prozent. Schon vor dem Start des Rechtsanspruchs bestand damit eine deutliche Lücke zwischen Nachfrage und vorhandenem Angebot.
Besonders groß sind die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In den ostdeutschen Ländern lag die Nutzungsquote bei etwa 84 Prozent, in Westdeutschland bei rund 51 Prozent. Der zusätzliche Platzbedarf konzentriert sich deshalb vor allem auf westdeutsche Flächenländer, Ballungsräume und wachsende Kommunen.
Hunderttausende zusätzliche Plätze werden benötigt
Für das Schuljahr 2026/2027 ging der Regierungsbericht von einem zusätzlichen Bedarf von rund 225.000 Plätzen aus. Bis zur vollständigen Einführung des Ganztagsanspruchs für alle vier Klassenstufen wurden etwa 264.000 weitere Plätze prognostiziert.
Diese Zahlen beschreiben allerdings nur die bundesweite Entwicklung. Ob eine konkrete Stadt oder Gemeinde ausreichend vorbereitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten. In manchen Regionen gibt es bereits gut ausgebaute Hort- und Ganztagsstrukturen, andernorts fehlen Räume, Fachkräfte oder verlässliche Ferienangebote.
Auch die Zahl gemeldeter Plätze allein beantwortet nicht, wie belastbar das System im Alltag ist. Entscheidend sind Gruppengrößen, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit, Personalbesetzung und pädagogische Qualität. Gerade diese Punkte dürften darüber entscheiden, ob Eltern den neuen Rechtsanspruch tatsächlich als Entlastung erleben.
Was Familien bei einer Absage tun können
Für die Erfüllung des Rechtsanspruchs sind grundsätzlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich, meist also die Jugendämter. Schulen und Betreuungseinrichtungen übernehmen häufig Anmeldung und Organisation, rechtlich zuständig kann jedoch eine andere kommunale Stelle sein.
Erhält eine Familie trotz bestehender Anspruchsberechtigung keinen Betreuungsplatz, sollte sie eine schriftliche Entscheidung verlangen. Anschließend kann sie sich an den zuständigen Jugendhilfeträger wenden. Eine Ablehnung lässt sich grundsätzlich rechtlich überprüfen.
Der Anspruch richtet sich jedoch auf ein geeignetes und bedarfsdeckendes Angebot, nicht zwingend auf die bevorzugte Einrichtung. Welche Entfernung zumutbar ist, welche Betreuungszeiten angeboten werden müssen und ob ein alternatives Modell ausreicht, hängt von der konkreten Ausgestaltung und dem Einzelfall ab.
Der Rechtsanspruch beginnt – der Ausbau ist noch nicht abgeschlossen
Mit dem 1. August 2026 wird aus einem politischen Ausbauziel erstmals ein einklagbarer Anspruch für einen Teil der Grundschulkinder. Für Erstklässler und ihre Familien schafft das mehr Sicherheit. Für Länder und Kommunen wächst zugleich der Druck, Zusagen nicht nur rechnerisch, sondern im Alltag einzuhalten.
Der eigentliche Belastungstest beginnt deshalb erst jetzt. In jedem der kommenden Schuljahre wächst der Kreis der Anspruchsberechtigten. Ob der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung sein Versprechen erfüllt, wird sich nicht an Gesetzestexten entscheiden, sondern an verfügbaren Plätzen, verlässlichen Zeiten und der Qualität der Angebote vor Ort.





















