Mehr als elf Jahre nach dem Absturz von Germanwings-Flug 4U9525 beginnt vor dem Landgericht Braunschweig ein neues Zivilverfahren. 30 Klägerinnen und Kläger verlangen Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland und werfen dem Staat Versäumnisse bei der Überwachung der Flugtauglichkeit des Copiloten vor. Ob es überhaupt zu einer vertieften Prüfung dieser Vorwürfe kommt, ist offen: Das Gericht sieht bereits vor dem ersten Verhandlungstag erhebliche rechtliche Hürden.
Braunschweig, 23. August 2026. Der Germanwings-Absturz von Flug 4U9525 beschäftigt erneut die Justiz. Am Freitag, 28. August 2026, verhandelt das Landgericht Braunschweig über Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Angaben des Landgerichts sind 30 Klägerinnen und Kläger an dem Verfahren beteiligt.
Im Mittelpunkt steht diesmal nicht unmittelbar die Haftung von Germanwings oder Lufthansa. Verhandelt wird vielmehr die Frage, ob staatliche Stellen ihre Pflichten bei der flugmedizinischen Überwachung des Copiloten verletzt haben könnten. Die Klägerseite macht geltend, dessen Flugtauglichkeit sei nicht ausreichend kontrolliert worden. Eine solche Pflichtverletzung ist bislang jedoch nicht festgestellt.
Germanwings-Absturz: 30 Kläger fordern Schadensersatz vom Bund
Der Verhandlungstermin ist für 10 Uhr angesetzt. Die individuellen Forderungen liegen nach Angaben des Landgerichts Braunschweig zwischen 500 und 110.000 Euro. Teilweise handelt es sich um eigene Ansprüche der Hinterbliebenen, teilweise um Forderungen, die aus Ansprüchen verstorbener Passagiere hergeleitet werden.
Die Kläger greifen damit einen Punkt auf, der seit Jahren juristisch umstritten ist: Wer trug Verantwortung für die medizinische Überwachung eines Berufspiloten, dessen gesundheitliche Situation später zu einer zentralen Frage bei der Aufarbeitung des Absturzes wurde?
Nach Darstellung der Kläger seien die flugmedizinischen Untersuchungen nicht weitreichend genug gewesen, insbesondere mit Blick auf mögliche psychiatrische Erkrankungen. Außerdem steht die Frage im Raum, ob bestehende gesetzliche Vorgaben ausreichend umgesetzt wurden. Das Landgericht wird zunächst prüfen, ob daraus überhaupt ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Bund entstehen kann.
Das Wichtigste zusammengefasst
30 Klägerinnen und Kläger verlangen vor dem Landgericht Braunschweig Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Germanwings-Absturz von 2015. Das Gericht sieht bereits vor dem ersten Verhandlungstermin eine wesentliche rechtliche Hürde für die Klagen.
- Was ist passiert?
- Am Freitag, 28. August 2026, verhandelt das Landgericht Braunschweig über Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen gegen die Bundesrepublik Deutschland.
- Wer ist betroffen?
- Nach Angaben des Landgerichts sind 30 Klägerinnen und Kläger an dem Verfahren beteiligt.
- Was gilt konkret?
- Die individuellen Forderungen liegen nach Angaben des Landgerichts Braunschweig zwischen 500 und 110.000 Euro.
- Was ist bestätigt?
- Germanwings-Flug 4U9525 war am 24. März 2015 von Barcelona nach Düsseldorf unterwegs.
- Was ist bestätigt?
- Alle 150 Menschen kamen ums Leben.
- Was ist noch offen?
- Ob das Verfahren in Braunschweig darauf eine abschließende Antwort geben wird, bleibt offen.
| Verfahren | Gesicherter Stand | Bedeutung |
|---|---|---|
| Verhandlung | 28. August 2026, 10 Uhr | Erster Termin vor dem Landgericht Braunschweig |
| Kläger | 30 Personen | Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik |
| Forderungen | 500 bis 110.000 Euro je Kläger | Unterschiedlich hohe individuelle Ansprüche |
Das Gericht sieht eine zentrale Hürde
Noch bevor die mündliche Verhandlung begonnen hat, hat die zuständige Zivilkammer Zweifel an der rechtlichen Schlüssigkeit der Klage erkennen lassen. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Ansprüche nach seiner vorläufigen Einschätzung möglicherweise nicht in der geltend gemachten Form durchgreifen.
Entscheidend ist dabei ein Grundsatz des deutschen Amtshaftungsrechts. Bei einer lediglich fahrlässigen Amtspflichtverletzung kann ein Anspruch gegen den Staat ausscheiden, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erhalten kann. Die Kammer hält es derzeit für möglich, dass Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft als eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit infrage kommen.
Damit ist noch nichts entschieden. Die Einschätzung ist vorläufig, und für den ersten Verhandlungstag ist nach Angaben des Landgerichts keine Beweisaufnahme vorgesehen. Zunächst soll es um die juristischen Grundlagen gehen: Ist die Bundesrepublik überhaupt der richtige Anspruchsgegner, und greifen die Voraussetzungen der Amtshaftung in diesem Fall?
Frühere Verfahren gegen Lufthansa blieben ohne Erfolg
Gerade diese Frage verleiht dem neuen Prozess eine besondere Bedeutung. Angehörige hatten bereits in früheren Verfahren versucht, weitergehende Schmerzensgeldansprüche gegen Lufthansa beziehungsweise eine Lufthansa-Flugschule durchzusetzen. Diese Klagen blieben erfolglos.
Gerichte hatten damals darauf verwiesen, dass die flugmedizinische Überwachung von Piloten grundsätzlich eine staatliche Aufgabe sei. Das Landgericht Frankfurt am Main ordnete fliegerärztliche Untersuchungen dem Bereich der Flugsicherheit zu und damit der staatlichen Verantwortung.
Nun richtet sich die Klage gegen den Bund. Zugleich steht die Frage im Raum, ob eine Staatshaftung gerade deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil andere Ersatzansprüche bestanden oder bestehen könnten. Dieser juristische Spannungsbogen dürfte den Auftakt des Verfahrens bestimmen.
Der neue Prozess zum Germanwings-Absturz ist deshalb weniger eine erneute Aufarbeitung der Absturzursache als eine Auseinandersetzung über die rechtlichen Folgen des damaligen Systems. Im Zentrum steht nicht mehr die Frage, was am 24. März 2015 im Cockpit geschah, sondern ob und in welchem Umfang daraus eine staatliche Haftung abgeleitet werden kann.
Was über Flug 4U9525 gesichert ist
Germanwings-Flug 4U9525 war am 24. März 2015 von Barcelona nach Düsseldorf unterwegs. An Bord des Airbus A320 befanden sich 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder. Die Maschine stürzte in den französischen Alpen bei Prads-Haute-Bléone ab. Alle 150 Menschen kamen ums Leben.
Die französische Flugunfalluntersuchungsbehörde BEA kam in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass der Copilot den Sinkflug bewusst eingeleitet hatte. Die Kollision mit dem Gelände beruhte demnach auf einer vorsätzlichen und geplanten Handlung. Hinweise darauf, dass ein technischer Defekt den Absturz verursacht hätte, ergaben sich bei der Untersuchung nicht.
Die BEA stellte außerdem fest, dass der Copilot zum Zeitpunkt des Unglücks an einer psychischen Störung mit psychotischen Symptomen litt. Zugleich zeigte die Untersuchung Schwächen des damaligen Kontrollsystems auf. Zwischen den regelmäßigen medizinischen Untersuchungen spielte die Eigenmeldung des Piloten eine wichtige Rolle, wenn sich dessen Gesundheitszustand verschlechterte.
- Flug 4U9525 startete am 24. März 2015 in Barcelona mit dem Ziel Düsseldorf.
- 150 Menschen befanden sich an Bord; niemand überlebte den Absturz.
- Die Maschine stürzte in den französischen Alpen ab.
- Für die Aufsicht über die flugmedizinische Zertifizierung deutscher Berufspiloten war das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Gleichzeitig hielt die BEA fest, dass Behörden und Arbeitgeber vor dem Absturz nicht über die aktuelle gesundheitliche Situation des Copiloten informiert worden waren. Weder er selbst noch behandelnde Ärzte oder andere Personen hatten die zuständigen Stellen entsprechend unterrichtet. Auch diese Feststellung ist für die Bewertung möglicher staatlicher Versäumnisse von Bedeutung.
Von 32 auf 30 Kläger: Nicht alle Details sind öffentlich
Die Klage gegen die Bundesrepublik wurde bereits Jahre vor dem jetzt anstehenden Verhandlungstermin bekannt. Im Jahr 2023 war zunächst von 32 Angehörigen die Rede, die vor dem Landgericht Braunschweig Ansprüche geltend machten. Damals wurde eine Gesamtsumme von rund 1,2 Millionen Euro genannt.
In der aktuellen Mitteilung des Gerichts ist von 30 Klägerinnen und Klägern die Rede. Weshalb sich ihre Zahl reduziert hat, geht aus den öffentlich bekannten Angaben nicht hervor. Auch eine neue Gesamtsumme der Forderungen nennt das Landgericht nicht. Veröffentlicht wurden lediglich die einzelnen Größenordnungen zwischen 500 und 110.000 Euro.
Nach früheren Berichten hatte Lufthansa nach der Katastrophe bereits Zahlungen an Angehörige geleistet. Diese Entschädigungen sind von den zusätzlichen Forderungen zu unterscheiden, über die nun in Braunschweig gestritten wird.
Der Prozess entscheidet zunächst über den rechtlichen Weg
Am 28. August wird es deshalb voraussichtlich noch nicht um eine umfassende Beweisaufnahme zu möglichen Versäumnissen staatlicher Stellen gehen. Der erste Schritt ist grundlegender: Das Landgericht muss klären, ob die geltend gemachten Ansprüche rechtlich überhaupt tragfähig sind.
Damit rückt beim neuen Prozess zum Germanwings-Absturz eine Frage in den Mittelpunkt, die weit über die bereits aufgearbeitete Absturzursache hinausgeht. Es geht um die Reichweite staatlicher Verantwortung bei der Flugtauglichkeitskontrolle und darum, ob Hinterbliebene daraus mehr als elf Jahre nach der Katastrophe zusätzliche Schadensersatzansprüche ableiten können.
Die Ursache des Absturzes von Flug 4U9525 ist durch die französische Untersuchung umfassend dokumentiert. Die rechtliche Verantwortung für das damalige Kontrollsystem ist dagegen noch immer Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ob das Verfahren in Braunschweig darauf eine abschließende Antwort geben wird, bleibt offen.





















