Internationaler Meeresschutz
UN-Hochseeschutzabkommen: Deutschlands Ratifikation wird im Oktober wirksam

Internationaler Meeresschutz

Deutschland hat das UN-Hochseeschutzabkommen ratifiziert und damit einen jahrelangen politischen und rechtlichen Prozess abgeschlossen. Die Ratifikationsurkunde wurde bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt, für die Bundesrepublik wird das Abkommen am 22. Oktober 2026 wirksam. Der Vertrag schafft neue Möglichkeiten für den Schutz der biologischen Vielfalt auf der Hochsee – doch konkrete Meeresschutzgebiete entstehen dadurch nicht automatisch.
Berlin/New York, 23. September 2026. – Deutschland bindet sich an das UN-Hochseeschutzabkommen. Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am 22. September die deutsche Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. In der UN-Vertragsdatenbank wird die Bundesrepublik seitdem mit dem Status der Ratifikation geführt.
Der Schritt kommt mehr als drei Jahre nach der Verabschiedung des Abkommens. Deutschland hatte den Vertrag bereits am 20. September 2023 unterzeichnet. Damit war die politische Zustimmung signalisiert, Vertragspartei war die Bundesrepublik zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht. Dafür mussten zunächst die rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland geschaffen und anschließend die Ratifikation abgeschlossen werden.
Nach Angaben des Bundesumweltministeriums hatten zum Zeitpunkt der deutschen Ratifikation 94 Staaten das Abkommen ratifiziert. Es betrifft einen gewaltigen Teil der Erde: Die Hochsee und der internationale Meeresboden außerhalb nationaler Hoheitsgewalt umfassen Gebiete, die zusammen mehr als zwei Drittel der Meeresoberfläche ausmachen.
Die deutsche Ratifikation ist ein wichtiger Schritt – das Inkrafttreten des internationalen Vertrags ist sie nicht. Das UN-Hochseeschutzabkommen gilt bereits seit dem 17. Januar 2026. Zuvor war im September 2025 die erforderliche Schwelle von mindestens 60 Ratifikationen erreicht worden.
Deutschland gehörte damit nicht zu den Staaten, deren Ratifikation das erstmalige Inkrafttreten ermöglichte. Für die Bundesrepublik beginnt die völkerrechtliche Bindung nun einen Monat nach der Hinterlegung der Urkunde. Nach den Angaben der Vereinten Nationen wird das Abkommen für Deutschland am 22. Oktober 2026 wirksam.
Das erklärt auch einen sprachlichen Unterschied, der in der Berichterstattung leicht verloren geht. Politisch lässt sich von einem deutschen Beitritt zum UN-Hochseeschutzabkommen sprechen. Völkerrechtlich ist die Ratifikation die präzisere Bezeichnung: Deutschland hatte den Vertrag bereits 2023 unterzeichnet und hat nun die Ratifikationsurkunde hinterlegt.
Hinter dem Begriff Hochseeschutzabkommen steht ein Vertrag mit sperrigem offiziellen Namen: das Abkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. International hat sich die Abkürzung BBNJ etabliert – für „Biodiversity Beyond National Jurisdiction“.
Deutschland hat das UN-Hochseeschutzabkommen ratifiziert. Für die Bundesrepublik wird das Abkommen am 22. Oktober 2026 wirksam, konkrete Meeresschutzgebiete entstehen durch die Ratifikation jedoch nicht automatisch.
Das 2023 unter dem Dach der Vereinten Nationen beschlossene Regelwerk ergänzt das UN-Seerechtsübereinkommen. Im Zentrum stehen Meeresgebiete jenseits nationaler Zuständigkeiten. Kein einzelner Staat kann dort allein einen umfassenden Schutz der biologischen Vielfalt durchsetzen. Genau an dieser Lücke setzt das UN-Hochseeschutzabkommen an.
Es schafft einen gemeinsamen Rahmen für vier zentrale Bereiche:
Die Größenordnung des Vertragsgebiets ist beeindruckend, kann aber zu einem falschen Schluss führen. Deutschlands Ratifikation stellt nicht plötzlich zwei Drittel der Meeresoberfläche unter Naturschutz. Auch das internationale Inkrafttreten des UN-Hochseeschutzabkommens im Januar hatte diesen Effekt nicht.
Der Vertrag schafft vielmehr die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen, um Schutzmaßnahmen für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsgewalt gemeinsam zu beschließen. Welche Regionen tatsächlich einen besonderen Schutzstatus erhalten, muss in weiteren internationalen Verfahren entschieden werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied. Das Hochseeschutzabkommen ist kein globaler Schutzgebietsbeschluss, sondern ein Instrument, mit dem solche Beschlüsse künftig getroffen werden können. Seine praktische Bedeutung wird deshalb davon abhängen, wie die Vertragsstaaten die neuen Möglichkeiten nutzen und welche konkreten Entscheidungen innerhalb des vereinbarten Rahmens zustande kommen.
Bevor die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt werden konnte, musste Deutschland das nationale Verfahren abschließen. Der Bundesrat erhob Ende Januar 2026 gegen den Entwurf des Vertragsgesetzes keine Einwendungen. Am 26. Februar stimmte anschließend der Bundestag sowohl dem Vertragsgesetz als auch dem deutschen Hochseeschutzgesetz zu.
Nach Angaben des Deutschen Bundestages votierten CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke für die Vorlagen. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen. Mit diesen Beschlüssen wurden die Voraussetzungen für die deutsche Umsetzung des UN-Hochseeschutzabkommens geschaffen.
Dabei geht es nicht nur um die formale Zustimmung zu einem internationalen Vertrag. Das Hochseeschutzgesetz regelt auch Zuständigkeiten innerhalb Deutschlands. Eine Rolle übernimmt das Bundesamt für Naturschutz. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit bestimmten Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Abkommen.
Mit der Ratifikation verändert sich zugleich Deutschlands Position innerhalb des neuen internationalen Systems. Als Vertragspartei kann die Bundesrepublik an den vorgesehenen Entscheidungsprozessen mitwirken. Das Bundesumweltministerium hatte die Ratifikation als notwendigen Schritt bezeichnet, damit Deutschland voll stimmberechtigte Vertragspartei werden kann.
Der Vertrag ist in Kraft, Deutschland hat ratifiziert – abgeschlossen ist der Aufbau des internationalen Hochseeschutzes damit noch nicht. Die erste Vertragsstaatenkonferenz soll vom 11. bis 22. Januar 2027 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York stattfinden.
Dann rückt die praktische Ausgestaltung des neuen Systems stärker in den Mittelpunkt. Die Vertragsparteien müssen die Strukturen des Abkommens mit Leben füllen. Von besonderer Bedeutung wird sein, wie die Verfahren für künftige Schutzmaßnahmen ausgestaltet und angewendet werden.
Deutschland wird zu diesem Zeitpunkt bereits an das Abkommen gebunden sein. Die für die Bundesrepublik maßgebliche Frist endet am 22. Oktober 2026. Damit kann sie als Vertragspartei an der weiteren Umsetzung des Hochseeschutzabkommens mitwirken.
Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde markiert einen klaren Einschnitt. Deutschland hat seine Zustimmung zum UN-Hochseeschutzabkommen nicht mehr nur durch die Unterzeichnung erklärt, sondern den völkerrechtlichen Ratifikationsprozess abgeschlossen. Einen Monat später greifen die Vertragsregeln auch für die Bundesrepublik.
Was daraus für den Schutz der Hochsee entsteht, entscheidet sich allerdings erst in den kommenden Schritten. Schutzgebiete müssen vereinbart, Verfahren angewendet und die neuen internationalen Strukturen arbeitsfähig gemacht werden. Der Vertrag liefert dafür den Rahmen – nicht bereits sämtliche Ergebnisse.
Nach Jahren der Verhandlungen und nationalen Gesetzgebungsverfahren verschiebt sich damit der Schwerpunkt. Die Grundsatzfrage, ob es gemeinsame Regeln für den Schutz der biologischen Vielfalt jenseits nationaler Grenzen geben soll, ist beantwortet. Nun geht es darum, was die Vertragsstaaten aus diesen Regeln machen.
Hinweise zu Fehlern, Ergänzungen oder wichtigen Aktualisierungen können über die im Impressum genannten Kontaktwege eingereicht werden. Bitte nennen Sie dabei nach Möglichkeit die betroffene Beitrags-URL.